Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 06.11.2013

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10   

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https://dejure.org/2013,41638
BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 (https://dejure.org/2013,41638)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 (https://dejure.org/2013,41638)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 (https://dejure.org/2013,41638)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 16 Abs 1 S 1 GG
    Nichtigkeit des § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB (sog. Behördenanfechtung) sowie des Art 229 § 16 EGBGB (juris: BGBEG) - Verstoß gegen absolutes Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 1 GG) - kein zulässiger sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 2 ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5, EGBGB Art. 229, Gg Art. 6 Abs. 2 S. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 5, GG Art. 16 Abs. 1
    Vaterschaftsanfechtung, Behördenanfechtung, Ausländerbehörde, Verlust der Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Entziehung der Staatsangehörigkeit, ...

  • rewis.io

    Nichtigkeit des § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB (sog. Behördenanfechtung) sowie des Art 229 § 16 EGBGB (juris: BGBEG) - Verstoß gegen absolutes Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 1 GG) - kein zulässiger sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 2 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Behördliche Vaterschaftsanfechtungen - die Angst vor der erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Behörde darf nicht anfechten - Regelung zur Vaterschaftsanerkennung gekippt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regeln zur so genannten Behördenanfechtung verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regeln zur so genannten Behördenanfechtung verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressemeldung, 30.01.2014)

    Behörden dürfen Vaterschaftsanerkennung nicht anfechten

  • taz.de (Pressebericht, 30.01.2014)

    Gesetz gegen Scheinväter gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanfechtung durch Behörden verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Behörden dürfen Vaterschaften nicht mehr anfechten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig - Zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führende Behördenanfechtung ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig

  • rechtsportal.de (Zusammenfassung)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Migrationspolitik ist kein Grund, binationale Familien zu drangsalieren

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Behördliche Vaterschaftsanfechtungen: Die Rechte und Abhängigkeiten des Kindes

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 48
  • NJW 2014, 1364
  • MDR 2014, 225
  • NVwZ 2014, 714
  • NJ 2014, 155
  • FamRZ 2014, 449
  • DÖV 2014, 397
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Es handelt sich insoweit lediglich um eine Regelungstechnik zur nachträglichen Korrektur eines bestimmten Ergebnisses, das die zwischenzeitlich Realität gewordene rechtliche Anerkennung von Vaterschaft beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht ungeschehen und ihre Schutzwürdigkeit nicht automatisch hinfällig macht (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann" (BVerfGE 116, 24 m.w.N.).

    Dann ist der Staatsangehörigkeitsverlust als durch das Kind beeinflussbar zu werten und eine unzulässige Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG auszuschließen (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfGE 116, 24 ).

    Zwar wurde eine Inkaufnahme der Staatenlosigkeit im Fall der Rücknahme einer durch bewusst falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt zur Legitimierung eines unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    (1) Dem Vertrauen von Kindern in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit ist durch spezifische Regelungen Rechnung zu tragen, die die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts einschränken (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch im Jahr 2003, es verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem biologischen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos das Anfechtungsrecht zu verweigern (BVerfGE 108, 82 ff.).

    Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung der Anfechtung durch den biologischen Vater mit der Aufnahme dieses Negativmerkmals (§ 1600 Abs. 2 BGB) im Wesentlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der bestehenden rechtlichen Familie umgesetzt (vgl. BVerfGE 108, 82).

    Das Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater dient im Interesse des Kindes dem Schutz der bestehenden sozialen Familie (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 84, 168 ).

    Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, bedarf stets einer überzeugenden Begründung (vgl. BVerfGE 84, 168 ).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind darum ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris, Rn. 41 ff.) und schützt Kinder zugleich dagegen, durch staatliche Maßnahmen von der spezifisch elterlichen Hinwendung abgeschnitten zu werden.
  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Unterlässt es der Unterhaltsverpflichtete, einer ihm möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, werden ihm auch fiktiv erzielbare Einkünfte zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 20 ff.; stRspr).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern ist durch Art. 6 Abs. 5 GG verboten (vgl. BVerfGE 118, 45 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Darüber hinaus verweist die Begründung des Regierungsentwurfs in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 ), in der festgestellt wurde, eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Gemeinschaft lasse sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen.
  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Die Behördenanfechtung betrifft das Bestandsinteresse des Vaters wie auch das ebenfalls geschützte (vgl. BVerfGE 38, 241 ) Interesse der Mutter am Fortbestand einer zuvor willentlich begründeten gemeinsamen Elternschaft.
  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Schon deshalb ist auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder 3 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße Scheinstaatsangehörigkeit (vgl. BVerfGK 9, 381 entsprechend zur Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Abstammungsrechtlich fällt die Vaterschaft bei erfolgreicher Anfechtung nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte rückwirkend weg (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09 -, NJW 2012, S. 852;stRspr).
  • OVG Hamburg, 10.02.2004 - 3 Bf 238/03

    Fortfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes bei erfolgreicher

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2004 - 2 M 441/04

    D (A), Duldung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, Vater,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2007 - 18 A 2065/06

    Aufenthaltserlaubnis deutsche Staatsangehörigkeit Geburt Vaterschaftsanfechtung

  • VG Gießen, 08.11.1999 - 10 E 960/99

    Unrichtigkeit einer Eintragung in den Paß über die deutsche Staatsangehörigkeit -

  • VG Düsseldorf, 10.09.1985 - 17 K 10.419/85

    Staatsangehörigkeit; Verlust der Staatsangehörigkeit ; Ehescheidung; Ausländer

  • VGH Bayern, 11.09.2007 - 5 CS 07.1921
  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    In dieses wird eingegriffen, wenn eine bestehende rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung als Statusverhältnis beseitigt wird (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 102 f.).
  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Schließlich können der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Lembke, in: Röthel/Heiderhoff, Regelungsaufgabe Vaterstellung, 2014, S. 37 ) sowie Art. 6 Abs. 5 GG als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nichtehelich geborener Kinder Bedeutung für die Zuordnung und Ausgestaltung von Elternrechten haben (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 135, 48 ).

    Ebenso garantiert es den Eltern den Bestand der Elternschaft, und zwar auch dann, wenn diese nicht auf Abstammung, sondern auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. BVerfGE 135, 48 ; siehe auch bereits BVerfGE 108, 82 ).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Nach der hier maßgeblichen Rechtslage im Jahr 2004 konnte eine Vaterschaftsanerkennung vielmehr "aus beliebigen Gründen" erfolgen (so BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 45 = juris Rn. 48).

    Schon deshalb ist auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße Scheinstaatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 12; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 24 = juris Rn. 27).

    Die gesetzgeberische Regelungstechnik einer Rückwirkung auf den Erwerbszeitpunkt macht die zwischenzeitlich Realität gewordene rechtliche Anerkennung von Vaterschaft bzw. Staatsangehörigkeit nicht ungeschehen und ihre Schutzwürdigkeit nicht automatisch hinfällig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 15, Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater"; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 24 = juris Rn. 27, Vaterschaftsanfechtung durch Behörden).

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liege insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 = juris Rn. 49 f., ebenso Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31).

    Zwar kommt in Betracht, Kindern die Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern zuzurechnen, und kann unter besonderen Umständen bereits ein Einfluss auf den Erwerbsvorgang als Einfluss auch auf den Staatsangehörigkeitsverlust zu werten sein (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 31 ff. = juris Rn. 34 ff.).

    Der Verzicht auf eine anfechtbare Vaterschaftsanerkennung ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur dann zumutbar, wenn die Vaterschaftsanerkennung gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 43 ff. = juris Rn. 46 ff.).

    Dies allein reicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlich auf die Umgehung des Aufenthaltsrechts zielenden Vaterschaftsanerkennung aber nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 48 ff. = juris Rn. 51 ff.; siehe nunmehr auch die Vermutungsregelungen in § 85a Abs. 2 AufenthG).

    Beim rückwirkenden Wegfall einer allgemein anerkannten Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der allgemein anerkannten, unstreitig sachlich begründeten und seit jeher vorgesehenen Möglichkeit nachträglicher Beseitigung einer rechtlichen Vaterschaft durch den "Scheinvater" ist der Zweck des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zu schützen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 36 = juris Rn. 39), von vornherein nicht beeinträchtigt.

    Aus diesem Grund liegt in der Übernahme des vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. Mai 2006 entwickelten Entziehungsbegriffs im Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - (BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31) auch keine Abkehr von der zur Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" getroffenen Kammerentscheidung.

    Dieser "Automatismus" ist in § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 BGB selbst angelegt, wenngleich dabei zwar ungeschriebene, aber unumstrittene Rechtsregeln - die zivilrechtliche Rückwirkung des Vaterschaftsanfechtungsurteils sowie das rückwirkende Entfallen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 79 = juris Rn. 82) - mitgedacht werden müssen.

    Keine andere Beurteilung rechtfertigen die weitergehenden Bestimmtheitsanforderungen an die erforderliche Verlustgrundlage, die das Bundesverfassungsgericht im Falle einer gerade auf die Beseitigung der Staatsangehörigkeit des Kindes zielenden, staatlich veranlassten Vaterschaftsanfechtung stellt (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 78 ff. = juris Rn. 81 ff.).

    Mangels verfassungsrechtlich vergleichbarer Problemstellung und Schutzbedarfe besteht auch insoweit keine Bindung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - (BVerfGE 135, 48).

    Wegen der erheblichen Belastungswirkung des kraft Gesetzes eintretenden Staatsangehörigkeitsverlusts, die - auch bei einer privatautonom veranlassten Vaterschaftsanfechtung - mit dem Alter des Kindes und mit der Dauer des Innehabens der deutschen Staatsangehörigkeit steigt, sind dem Staatsangehörigkeitsverlust jenseits des relativ frühen Kindesalters zeitliche Grenze zu setzen (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 82 ff. = juris Rn. 85 ff.).

    Dem Vertrauen von Kindern in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit ist durch spezifische Regelungen Rechnung zu tragen, die die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts einschränken (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 696/04 - BVerfGE 116, 24 , Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 86 = juris Rn. 89).

    Wegen des strikt formulierten Verbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist jedoch bei einer Weiterung der für den Rücknahmefall angestellten Rechtfertigungsüberlegungen auf andere Konstellationen äußerste Zurückhaltung geboten (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 75 = juris Rn. 78).

    Dass demgegenüber der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungswidrigkeit der Behördenanfechtung der Vaterschaft auch auf das Fehlen gesetzlicher Vorkehrungen für den Fall der Staatenlosigkeit gestützt und betont hat, der Wortlaut biete keinen Anhaltspunkt für eine verfassungskonforme Auslegung (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 72 = juris Rn. 75), zwingt hier nicht zu einer anderen Entscheidung.

    Das soll nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Gesetze gelten, die - wie hier - einen rückwirkenden Fortfall schon des Staatsangehörigkeitserwerbs bewirken (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 78 = juris Rn. 81).

  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    Im März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Landkreis Wittmund, gemäß § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sei (unter Verweis auf BVerfGE 135, 48 ff.).

    Abweichende Ausführungen in dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Behördenanfechtung (BVerfGE 135, 48 ff.) bezögen sich auf einen anderen Anwendungsfall des § 4 Abs. 1 StAG und seien daher nicht übertragbar.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht als Kriterium für eine Entziehung darauf abgestellt habe, ob der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (unter Verweis auf BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ff.), könne im Ergebnis offenbleiben, ob hier eine zumutbare Beeinflussungsmöglichkeit bestanden habe.

    Es gebe einen in § 4 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 1599 BGB angelegten "Automatismus", wenngleich dabei zwar ungeschriebene, aber unumstrittene Rechtsregeln - die zivilrechtliche Rückwirkung des Vaterschaftsanfechtungsurteils sowie das rückwirkende Entfallen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen (unter Verweis auf BVerfGE 135, 48 ) - mitgedacht werden müssten.

    Die weitergehenden Bestimmtheitsanforderungen aus dem Urteil zur Behördenanfechtung (BVerfGE 135, 48 ff.) rechtfertigten keine andere Beurteilung.

    Mangels verfassungsrechtlich vergleichbarer Problemstellung und Schutzbedarfe bestehe keine Bindung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Behördenanfechtung (BVerfGE 135, 48 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 17. Dezember 2013 - 2 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48 ff. strenge Anforderungen an das Zitiergebot gestellt.

    Aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive (vgl. BVerfGE 116, 24 ) handelt es sich um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfGE 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    Im Gegensatz dazu kann ein sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG unter Umständen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden (BVerfGE 135, 48 ).

    a) aa) Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    Zwar liegt eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ).

    Es verneint insoweit zu Recht die Vergleichbarkeit der Anfechtung durch den rechtlichen Vater selbst (wie in BVerfGK 9, 381 ff.) mit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung (so der Sachverhalt in BVerfGE 116, 24 ff.) und dem Staatsangehörigkeitsverlust aufgrund einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung (so der Sachverhalt in BVerfGE 135, 48 ff.).

    Der Zweck des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zu schützen (vgl. BVerfGE 135, 48 ), ist bei einer Anfechtung durch den rechtlichen Vater nicht berührt.

    Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ).

    Hierbei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

    Der Gesetzgeber hat dies vorausgesetzt, jedoch nicht erkennbar geregelt (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

    Zwar ist bei einer Anfechtung durch den Vater der Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes eine Nebenfolge - anders als bei der Behördenanfechtung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes gerade zielgerichtet bezweckte, um einen aufenthaltsrechtlichen Status der Mutter zu beseitigen (vgl. dazu BVerfGE 135, 48 ).

    Dafür spräche, dass die zur Behördenanfechtung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 135, 48 ) wegen des klaren Wortlauts des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG auf den vorliegenden Fall übertragbar sein dürften.

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

    Die Belastung des Familienlebens ist aber besonders groß, wenn sich bei der Abstammungsklärung herausstellte, dass der rechtliche Vater nicht leiblicher Vater des Kindes ist (vgl. BVerfGE 135, 48 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 2843/14 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15

    Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust;

    Das zwischenzeitliche Hinzutreten eines weiteren Anwendungsfalls von § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB (Behördenanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB), der sich als verfassungswidrig und nichtig erwiesen hat (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -), gibt keinen Anlass, die Anwendung der eingangs genannten Normen, welche einen rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge haben, in den herkömmlichen Fällen der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (hier: Scheinvateranfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einem dadurch nicht staatenlos werdenden Kleinkind) für verfassungswidrig zu halten.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - für eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung durch die Ausländerbehörde festgestellt.

    Hingegen sei die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 nicht einschlägig.

    Die Entscheidung vom 17. Dezember 2013 habe einen Bezug hierzu ebenso wenig hergestellt wie zu dem Beschluss vom 24. Oktober 2006.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 genüge § 17 Abs. 3 StAG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Ergänzend führt er aus, die zur Behördenanfechtung ergangene Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2013 enthalte keinen Hinweis darauf, dass an der Entscheidung vom 24. Oktober 2006, mit der explizit ein Staatsangehörigkeitsverlust nach Scheinvateranfechtung für verfassungsgemäß gehalten worden sei, nicht länger festgehalten werde.

    Der Wirksamkeit dieser Vaterschaftsanerkennung stand nach § 1598 Abs. 1 BGB bereits in der damaligen Fassung nicht entgegen, dass sie angesichts der gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten am 9. Juni 2004 getätigten Einlassungen E. (Bl. 17 der Beiakte B) inhaltlich falsch war und bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde, d.h. in sicherer Kenntnis, nicht der biologische Vater zu sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rdnr. 48; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - juris Rdnrn. 10 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - 9 UZ 364/05 -, juris Rdnr. 4).

    Dadurch ist keine bloße "Schein-Staatsangehörigkeit", sondern eine vollwertige Staatsangehörigkeit begründet worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, BVerfGK 9, 381, juris Rdnr. 12; Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 27).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ungeachtet der jüngeren Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O.) nicht.

    Die Vaterschaftsanerkennung schafft eine vollgültige, mit allen Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, auch wenn weder eine biologisches Abstammungsverhältnis noch eine sozial-familiäre Beziehung zwischen anerkennendem Vater und Kind existieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 43).

    (b) In Abwesenheit einer Diskriminierung ist eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nur gegeben, wenn die Staatsangehörigkeit in einem Alter verloren wird, in dem Kinder normalerweise bereits ein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und ein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 19, 22), und der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnr. 50; Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 31).

    Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2013 (a.a.O., Rdnr. 84) im (durch § 17 Abs. 3 Satz 2 StAG n.F. bewirkten) Fehlen einer ausdrücklichen Altersgrenze einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesehen hat, bezog sich diese Kritik allein auf die neuartige Regelung zur Behördenanfechtung aus § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, nicht hingegen auf § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG selbst, zu welchem sich das BVerfG bereits geäußert hat.

    Den zwischen den Beteiligten streitigen Fragen zu einer Zurechnung der Vaterschaftsanfechtung des - nicht sorgeberechtigten - rechtlichen Scheinvaters E. vom 17. Juni 2004 an die minderjährige Klägerin, zur Unmittelbarkeit einer Einflussnahme des E. auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin als solche und zur Zumutbarkeit der Wahrnehmung etwaiger zurechenbarer Einflussmöglichkeiten auf den Beginn und/oder das Ende einer "instabilen" deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 37) muss der Senat daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht nachgehen.

    Diesen Regelungen zu den Folgen der Vaterschaftsanfechtung durch den Scheinvater mangelt es im Gegensatz zu den Regelungen der Behördenanfechtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnrn. 81 ff.).

    (bb) Entgegen der Ansicht der Berufung folgt auch aus dem Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O.), mit dem die Regeln über die Behördenanfechtung von zunächst angenommenen Vaterschaften (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der seit dem 1. Juni 2008 geltenden Fassung, eingefügt durch Gesetz vom 13. März 2008, BGBl. I S. 313), für nichtig erklärt wurden, nichts anderes.

    Die Behördenanfechtung zielte explizit darauf ab, die durch Vaterschaftsanerkennung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes zu Fall zu bringen, um so die nicht gewollten aufenthaltsrechtlichen Folgen der Vaterschaftsanerkennung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 82).

    Die Anfechtung der Vaterschaft durch E. war - anders als in dem vom BVerfG mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (a.a.O., Rdnr. 39) entschiedenen Fall der Behördenanfechtung - der freien Verfügung des Staates entzogen.

    Die Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O., Rdnr. 82) ändert an diesem Ergebnis nichts.

    Offenbar soll mit dieser nicht unmittelbar einsichtigen Gegenüberstellung geltend gemacht werden, dass die Klägerin als von einer Scheinvateranfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB Betroffene in gleichheitswidriger Weise ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, während und weil diese Folge bei von einer Behördenanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB tangierten (gleichaltrigen?) Kindern nach dem Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O.) nicht eingetreten sei.

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

    Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats zur Behördenanfechtung vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 48).

    Die Zurechnung war jedoch allein der besonderen Schutzrichtung des dort relevanten Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geschuldet (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der

    Auch wenn das Elterngrundrecht keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt enthält, kann dessen Beschränkung aber aufgrund verfassungsimmanenter Schranken erfolgen (BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 98).
  • BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20

    Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen

    Dieser präventive Ansatz ersetzt die behördliche Vaterschaftsanfechtung, für die es nach der Nichtigerklärung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (a.F.) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48) an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehlt.

    Die Möglichkeit, durch einfache Anerkennungserklärung eine (rechtliche) Vaterschaft unabhängig von einer bestehenden biologischen Vaterschaft zu begründen, ist zwar zivilrechtlich nicht von weiteren Voraussetzungen an die Qualität der Beziehung zwischen Anerkennenden und Kind abhängig; auch die nicht biologisch fundierte, rechtlich anerkannte Vaterschaft ist eine vollwertige Vaterschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 - BVerwGE 162, 17 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 27).

    Ein umfassender, unbeschränkter verfassungsrechtlicher Anspruch eines Mannes auf Anerkennung der Vaterschaft auch nicht biologisch von ihm abstammender Personen (§ 1592 Nr. 2, § 1597a Abs. 5 BGB) folgt weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Art. 16 Abs. 1 GG (s.a. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48).

    Eine Regelung, die in den Fällen des § 1597a Abs. 1 BGB bewirkt, dass auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten ist, die gerade darauf zielt, aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen, die das einschlägige Fachrecht zulässigerweise nicht gewährt, dient mithin zumindest einem legitimen Zweck und ist jedenfalls nicht grundsätzlich unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 48).

    Für die Begründung einer rechtlichen Vaterschaft kann der Gesetzgeber mithin aus dem - dem Grunde nach legitimen - Zweck der Migrationskontrolle Hürden errichten, wenn die Vaterschaftsanerkennung "allein zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken vorgenommen" (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 94 ff.) wurde, wenn und weil in diesem Fall der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch ist und der Gesetzgeber dann dem Interesse an der Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Zielsetzungen den Vorrang geben kann.

    Der Gesetzgeber hat namentlich mit der Wendung, dass die Vaterschaftsanerkennung "nicht gezielt gerade zu dem Zweck" anderweitig nicht bestehender aufenthaltsrechtlicher Wirkungen erfolgen dürfe, bewusst (BT-Drs. 18/12415 S. 15 ff.) an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (a.F.) (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 ) angeknüpft, die funktional als Vorgängernorm angesehen werden kann; durch die Regelvermutungstatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie die - nicht als zusätzliche Regelvermutungstatbestände zu wertenden - in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht abschließend aufgeführten (weiteren) "Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte" für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft (Verdachtstatbestände) hat er für die Anwendung und Auslegung dieser Wendung weitere Hinweise gegeben.

    Bei einer an dem Regelungszweck der Bestimmung orientierten Auslegung bedarf indes die Frage, ob der aufenthaltsrechtliche Zweck alleiniger (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 = juris Rn. 46, 103) oder nur maßgeblicher, prägender, primärer bzw. Hauptzweck in einem Motivbündel gewesen ist, in dieser Form nicht der Entscheidung.

    Von § 85a AufenthG erfasst sind nur Vaterschaften, die zur Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts anerkannt wurden (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 = juris Rn. 99).

    Diese aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung (s. etwa BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/78 u.a. - BVerfGE 56, 363 ) als ein Grundrecht im Interesse des Kindes (BVerfG, Urteile vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 und vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 ) muss der Anerkennende auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 ); eine Anerkennung ist jedenfalls dann missbräuchlich, wenn weder eine persönliche Beziehung mit dem Kind oder dessen Mutter angestrebt wird noch die Bereitschaft besteht, ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen.

    Umgekehrt ist eine besondere geistig-emotionale Nähebeziehung nicht erforderlich, wenn andere aus der elterlichen Sorgen folgende Pflichten erfüllt werden (sollen und können); so ist etwa das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB zwischen Vater und Kind kein zuverlässiger Indikator dafür, dass eine den Aufenthaltsstatus der Beteiligten objektiv verbessernde Vaterschaftsanerkennung gerade auf aufenthaltsrechtliche Vorteile zielt (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 56).

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    Bereits die Funktion der Staatsangehörigkeit, verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu sein (s. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 18 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31, gebietet die Berücksichtigung eines im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehenden Einbürgerungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 ; s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7223/94 - NdsRpfl.
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 15/15

    Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau der Mutter nach

  • OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20

    Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der abstammungsrechtlichen Zuordnung

  • BVerwG, 26.05.2020 - 1 C 12.19

    Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen

  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

  • VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Anfechtung der

  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19

    Feststellung der Missbräuchlichkeit der Zustimmungserklärung zur

  • BGH, 05.09.2018 - XII ZB 224/17

    Familiensache: Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur

  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

  • VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22

    Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21

    Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 - 19 A 1390/18

    Staatsangehörigkeitsausweis Geburtsorterwerb Vaterschaftsanerkennung Gewöhnlicher

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Vaterschaftsanfechtung, Erfordernis einer

  • VG Düsseldorf, 07.12.2016 - 7 K 9434/16

    Anspruch des sorgeberechtigten Elternteils auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2022 - 11 K 1923/20

    Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung; Feststellung des Nichtbestehens der

  • OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 1 UF 71/18

    Adopiton durch genetische Mutter nach Leihmutterschaft

  • VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937

    Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Ehelichkeit der Person

  • VG Aachen, 24.02.2016 - 8 K 247/14

    Vaterschaftsanerkennung; Vaterschaftsanfechtung; Rechtsmissbrauch

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 11 S 1886/14

    Familiennachzug: Aufenthaltstitel an Scheinvater

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2017 - 2 O 31/17

    Aufenthaltserlaubnis bei Eltern-Kind-Beziehung nach Rücknahme des Asylantrags

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 - 13 B 1466/21

    Berechtigung zum Hinwirken auf eine Masernschutzimpfung eines Betroffenen gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

  • VG Münster, 05.07.2018 - 8 K 1491/17
  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 5 BV 21.2773

    Staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14

    Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem

  • VG Hannover, 20.01.2016 - 10 A 11114/14

    Anfechtung; Aufenthaltserlaubnis; Behördenanfechtung; behördliche Anfechtung;

  • VG München, 12.05.2020 - M 4 S 19.3047

    Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis auch nach Verlust der durch Geburt

  • VG Oldenburg, 11.02.2015 - 11 A 2497/14

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Gesetzesvorbehalt; Scheinvater;

  • BGH, 28.11.2018 - XII ZB 217/17

    Inzidente Prüfung der sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 19 A 2381/14

    Anfechtungsklage als statthafte Klageart gegen einen amtswegigen

  • OLG Oldenburg, 14.02.2017 - 13 WF 14/17

    Duldung der Entnahme einer Blutprobe als Erfordernis zur Klärung der leiblichen

  • OLG Hamm, 20.07.2016 - 12 UF 51/16

    Sozial-familiäre; Vaterschaft

  • VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18

    Abstammung; rückwirkend; Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 30.16

    Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei "schwacher" Auslandsadoption

  • KG, 19.04.2023 - 4 ORs 9/23

    Strafbarkeit des Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch eine

  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2019 - 11 S 68.19

    Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung; Aussetzung der Beurkundung

  • OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18

    Aussetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Berichtigung eines

  • VG Göttingen, 28.06.2017 - 1 A 241/16

    Ausweisungsinteresse; Familiennachzug; missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung;

  • VG München, 29.06.2021 - M 25 K 18.4544

    Erfolglose Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

  • VGH Bayern, 20.10.2015 - 19 C 15.820

    Die Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist durch das Bundesverfassungsgericht

  • EGMR, 26.07.2018 - 16112/15

    Kindeswohl: Ex-Liebhaber hat kein Recht auf Vaterschaftstest

  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 12 UF 244/14

    Fragen der rechtlichen Vaterschaft

  • VG Ansbach, 23.02.2015 - AN 5 E 14.01802

    Rechtliche Vaterschaftsanerkennung durch nicht biologischen Vater in Kenntnis der

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10

    Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen

  • VG Stuttgart, 24.07.2014 - 11 K 2194/14

    Anerkenntnis der Vaterschaft; Nachzug der Mutter; sog. "Afrikanische

  • BVerwG, 12.01.2017 - 1 B 115.16

    Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2019 - 13 PA 365/19

    Beweiserhebung; leiblicher Vater; missbräuchlich; Vaterschaftsanerkennung

  • VG Berlin, 07.06.2019 - 11 K 381.18

    Feststellung rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2016 - 19 A 1132/14

    Rechtliche Gleichstellung des Angenommenen mit einem leiblichen Kind des

  • VG Ansbach, 23.02.2015 - AN 5 K 14.01803

    Vorliegen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung bei der Abschiebung eines

  • KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16

    Geburtenregisterrechtssache: Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R

    Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen

  • BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 195/21

    Mangels Wahrung der Begründungsanforderungen unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • KG, 19.04.2023 - 9 ORs 9/23

    Vaterschaftsanerkennung durch nicht leiblichen Vater; Rechtmäßigkeit der

  • BVerfG, 24.02.2014 - 1 BvL 18/12

    Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage nach Entscheidung des BVerfG in

  • VG Münster, 05.07.2018 - 8 K 2149/16
  • BVerfG, 24.02.2014 - 1 BvL 19/12

    Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage nach Entscheidung des BVerfG in

  • VG Magdeburg, 29.08.2018 - 2 A 24/16

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei Einreise ohne das

  • VG Hamburg, 21.05.2014 - 9 E 1523/14

    Einziehung des Personalausweises und Reisepasses

  • VG Göttingen, 29.07.2019 - 1 A 137/19

    Beurkundende Behörde; Mitteilung; Vaterschaftsanerkennung;

  • BGH, 20.11.2014 - XII ZB 44/12

    Anfechtung einer festgestellten Nicht-Vaterschaft in einem Unterhaltsverfahren

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 90/10

    Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die

  • OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17

    Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination: Kindeswohldienlichkeit der

  • OLG Brandenburg, 14.10.2016 - 10 UF 17/16

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsantrag des aus der Vaterrolle verdrängen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 - 2 M 127/14

    Abschiebungsschutz wegen Schwangerschaft

  • VG Ansbach, 05.03.2015 - AN 5 K 14.00428

    Verdacht der Vaterschaftsanerkennung zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken

  • OLG Schleswig, 04.06.2019 - 2 Wx 45/19

    Zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen norwegischen

  • VG Göttingen, 18.09.2018 - 1 B 296/17

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Doppelte Staatsangehörigkeit; Freizügigkeit;

  • OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 WF 28/17

    Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung

  • VG Düsseldorf, 03.02.2022 - 8 K 1944/21
  • VG Magdeburg, 31.03.2016 - 4 A 573/15

    Aufenthaltserlaubnis der Mutter bei Vaterschaftsanerkennung

  • AG Sinsheim, 15.05.2023 - 20 F 278/22

    Familiensache: Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung zur Leihmutterschaft

  • OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 UF 28/17

    Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung

  • VG Berlin, 23.02.2023 - 2 K 183.21
  • VG München, 19.12.2019 - M 24 K 18.2412

    Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung

  • KG, 02.06.2022 - 1 W 226/21

    Voraussetzungen für eine personenstandsrechtliche Berichtigungsanordnung;

  • OLG Brandenburg, 12.05.2015 - 10 UF 28/14

    Voraussetzungen des Vaterschaftsanfechtungsrechts des biologischen Vaters

  • BGH, 21.05.2010 - XII ZR 90/10
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 19 E 85/20

    Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person

  • BVerfG, 15.10.2014 - 1 BvR 3210/10

    Verletzung von Art 6 Abs 1 S 1 GG und Art 6 Abs 2 GG durch Entfallen der durch

  • KG, 02.06.2022 - 1 W 336/21

    Wirksamkeit der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines Ausländers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 19 A 2389/17

    Recht auf Achtung des Privatlebens hinsichtlich Verletzung mangels Verleihung der

  • VG Köln, 26.07.2017 - 10 K 7159/15
  • VG Münster, 26.11.2019 - 8 L 1025/19

    Verteilung Zuweisung landesintern

  • OLG Köln, 13.06.2019 - 21 Wx 2/19
  • VG Gelsenkirchen, 26.01.2017 - 17 K 414/14

    Vorbeugende Unterlassungsklage; qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis;

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2015 - 5 WF 194/14

    Abstammungssache: Kostenverteilung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 19 A 2390/17

    Recht auf Achtung des Privatlebens hinsichtlich Verletzung mangels Verleihung der

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2014 - 7 UF 35/13

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Rechts des Vaters zur

  • VG Düsseldorf, 08.03.2022 - 7 K 4050/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2017 - 19 E 971/16

    Förderung der Gleichberechtigung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2016 - L 15 AS 60/16
  • OLG Brandenburg, 10.04.2012 - 9 WF 315/11

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Verfahrensaussetzung bei gerichtlichen Zweifeln

  • VGH Hessen, 14.01.2020 - 5 A 902/19

    Staatsbürgerschaft

  • VG Osnabrück, 06.05.2019 - 7 A 360/17

    Abschiebung; Amtsermittlung; Ausweisung; Kindeswohl

  • VG Köln, 09.01.2019 - 10 K 36/17
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,30020
BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12 (https://dejure.org/2013,30020)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 (https://dejure.org/2013,30020)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2013 - 9 A 14.12 (https://dejure.org/2013,30020)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    FStrG §§ 1, ... 16, 17 Satz 2, §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2; FStrAbG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 Satz 1 Halbs. 2; VwVfG § 76 Abs. 2 und 3; BNatSchG 2010 § 17 Abs. 7, § 34 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 5, § 45, Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2, § 63 Abs. 2 Nr. 6, § 64 Abs. 1 Nr. 1; UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 2, §§ 9, 11, 12, 15; FFH-RL Art. 4, 6 Abs. 3 und 4, Art. 16 Abs. 1; UmwRG § 3
    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz; Kohärenzsicherung; Kohärenzsicherungsmaßnahme; faunistische Potentialanalyse; Bedarfsplan; Stadtautobahn; anderes Projekt; FFH-Gebiet; Verträglichkeitsprüfung; Erhaltungsziel; Ausnahmeprüfung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FStrG §§ 1, 16, 17 Satz 2, §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2
    Abschichtungsmöglichkeit; Abweichungsprüfung; Alternativenprüfung; Alternativenprüfung; Artenschutz; Ausnahmeprüfung; Bedarfsplan; Bestandsaufnahme; Bestandserfassung und -bewertung; Biodiversitätskonvention; CEF-Maßnahmen; Einschätzungsprärogative; Entlastung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 7 BNatSchG, § 34 Abs 3 BNatSchG, § 44 Abs 1 BNatSchG, § 44 Abs 5 BNatSchG, § 45 Abs 7 S 1 Nr 5 BNatSchG
    A 20 bei Bad Segeberg; Gegenstandsloswerden von Bedarfsplänen für Bundesfernstraßen; fernstraßenrechtliche Linienbestimmung als vorbereitende Grundentscheidung; Anforderungen an die Methodenwahl zur Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes; zum Verhältnis von ...

  • Wolters Kluwer

    Klage einer Naturschutzvereinigung gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 20 aufgrund daraus resultierender nachteiliger Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet DE 2127-391 "Travetal"

  • rewis.io

    A 20 bei Bad Segeberg; Gegenstandsloswerden von Bedarfsplänen für Bundesfernstraßen; fernstraßenrechtliche Linienbestimmung als vorbereitende Grundentscheidung; Anforderungen an die Methodenwahl zur Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes; zum Verhältnis von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Klage einer Naturschutzvereinigung gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 20 aufgrund daraus resultierender nachteiliger Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet DE 2127-391 "Travetal"

  • rechtsportal.de

    Klage einer Naturschutzvereinigung gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 20 aufgrund daraus resultierender nachteiliger Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet DE 2127-391 "Travetal"

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschlusses über Autobahnbau unter Missachtung der besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten rechtswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschlusses über Autobahnbau unter Missachtung der besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten rechtswidrig

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Fledermäuse kippen Planfeststellungsbeschluss zur A 20

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 148, 373
  • NVwZ 2014, 714
  • DÖV 2014, 538
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist, kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. hierzu Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 42 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 und vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 28).

    Den Anforderungen des FFH-Rechts ist dann allerdings im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Rechnung zu tragen, d.h. der jeweilige Abschnitt - das Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - ist mit seinen Auswirkungen auf die von ihm betroffenen FFH-Gebiete in den Blick zu nehmen (Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 20).

    Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45).

    Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 41 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35; EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 54).

    Bezüglich der Wirksamkeit von Fledermauskästen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Rechtsprechung Bezug (Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 128 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 83).

    Ob er bei der Gewichtung des Ausmaßes dieser Beeinträchtigungen die vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen mindernd berücksichtigen durfte (unter bestimmten Voraussetzungen bejahend: Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28; offen lassend demgegenüber: Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 100), kann unter den hier gegebenen Umständen dahinstehen.

    Insoweit müssen nach ständiger Rechtsprechung keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, wobei allerdings Gemeinwohlbelange minderen Gewichts wie freizeitbedingte Bedürfnisse in Gebieten mit prioritären Arten ausscheiden (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26 und vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 99 m.w.N.).

    Der Vorhabenträger braucht sich nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn diese auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, oder auf eine Alternative, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (stRspr, vgl. zuletzt Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 70, jeweils m.w.N.; vgl. zur Alternativenprüfung auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04, Castro Verde - Slg. 2006, I-10183 Rn. 38).

    Da solche Trassen außerhalb des Planungskorridors regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotentials aus (Urteil vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 106 unter Hinweis auf Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270 zur Vorausschau der habitatrechtlichen Realisierbarkeit der Folgeabschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils").

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100).

    Denn insoweit läge eine objektive Ausnahmelage vor, sodass der etwaige Mangel unerheblich wäre (vgl. Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 143 unter Hinweis auf Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45).

    Diese Voraussetzung wurde von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (s. Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 60 und vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 133 ff.) fehlerfrei angenommen.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist, kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. hierzu Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 42 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 und vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 28).

    Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr; vgl. nur Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 43).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 55 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Soweit in Bezug auf die Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten bestehen (vgl. hierzu Arbeitshilfe Fledermäuse S. 68), hat der Planfeststellungsbeschluss dem durch die Anordnung eines Risikomanagements in Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 4 Rechnung getragen (vgl. genauer zum Risikomanagement Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 48 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 105).

    Demgegenüber haben die bei der Gebietsmeldung zu beachtenden Feindifferenzierungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL i.V.m. Anhang III Phase 1) beim Trassenvergleich außer Betracht zu bleiben; innerhalb der genannten Gruppen ist also nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität zu differenzieren (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 170 f. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Da solche Trassen außerhalb des Planungskorridors regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotentials aus (Urteil vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 106 unter Hinweis auf Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270 zur Vorausschau der habitatrechtlichen Realisierbarkeit der Folgeabschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils").

    Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, 16 und 21, künftig: EU-Auslegungsleitfaden; vgl. auch Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82 f. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 82 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200).

    Eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (s. dazu Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 258 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Diese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen (vgl. zum Ganzen Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 114 f. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 270 f. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 41 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35; EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 54).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 55 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Soweit in Bezug auf die Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten bestehen (vgl. hierzu Arbeitshilfe Fledermäuse S. 68), hat der Planfeststellungsbeschluss dem durch die Anordnung eines Risikomanagements in Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 4 Rechnung getragen (vgl. genauer zum Risikomanagement Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 48 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 105).

    Der Vorhabenträger braucht sich nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn diese auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, oder auf eine Alternative, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (stRspr, vgl. zuletzt Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 70, jeweils m.w.N.; vgl. zur Alternativenprüfung auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04, Castro Verde - Slg. 2006, I-10183 Rn. 38).

    Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, 16 und 21, künftig: EU-Auslegungsleitfaden; vgl. auch Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82 f. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 82 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 83 m.w.N.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Zwar sind Worst-Case-Annahmen nach der Rechtsprechung - auch bei der Bestandsaufnahme - grundsätzlich zulässig, sofern hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der "sicheren Seite" liegt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26).

    Insoweit müssen nach ständiger Rechtsprechung keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, wobei allerdings Gemeinwohlbelange minderen Gewichts wie freizeitbedingte Bedürfnisse in Gebieten mit prioritären Arten ausscheiden (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26 und vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 99 m.w.N.).

    In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 148 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26).

    Während für letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, vgl. nur Urteile vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6).

    (1) Der Senat lässt weiterhin offen, ob das der Umsiedlung vorangehende Fangen wild lebender Tiere neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit als solchem eine gewisse Dauer des Entzugs voraussetzt (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 130 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13).

    Die vorgenannten Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prüfung infizieren nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 67, 96 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13) auch die behördliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die planerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG).

    Die in § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG getroffene Fehlerfolgenregelung findet nicht nur auf den Abwägungsmangel, sondern - entsprechend - auch auf Verstöße gegen Vorschriften strikten Rechts Anwendung, die wie die hier festgestellten Verstöße gegen die FFH-Richtlinie der Abwägung Schranken setzen (vgl. Urteile vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 68 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 ).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 55 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

    Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 49 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104 f.), aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 114 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 105).

    Denn insoweit läge eine objektive Ausnahmelage vor, sodass der etwaige Mangel unerheblich wäre (vgl. Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 143 unter Hinweis auf Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Die Linienbestimmung (§ 16 Abs. 1 FStrG) ist eine vorbereitende Grundentscheidung, die Verbindlichkeit gegenüber dem Straßenbaulastträger und Dritten erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (im Anschluss an Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203).

    Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (stRspr; vgl. nur Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203).

    Zwar sind Worst-Case-Annahmen nach der Rechtsprechung - auch bei der Bestandsaufnahme - grundsätzlich zulässig, sofern hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der "sicheren Seite" liegt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26).

    Diese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen (vgl. zum Ganzen Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 114 f. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 270 f. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Eine aus beiden Quellen gewonnene, sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird der Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können (Beschluss vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 67; ausführlich zur artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 63 ff. = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, vgl. nur Urteile vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6).

    Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 49 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104 f.), aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 114 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 105).

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Ob er bei der Gewichtung des Ausmaßes dieser Beeinträchtigungen die vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen mindernd berücksichtigen durfte (unter bestimmten Voraussetzungen bejahend: Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28; offen lassend demgegenüber: Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 100), kann unter den hier gegebenen Umständen dahinstehen.

    Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 33; Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 62 und vom 16. Juli 2007 - BVerwG 4 B 71.06 - juris Rn. 42).

    Da das strikte Vermeidungsgebot des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur durchbrochen werden darf, soweit dies mit dem Zweck der größtmöglichen Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist, bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung im Einzelfall, welche Bedeutung einem Teilziel und seiner etwaigen Nichterreichung oder nicht vollständigen Erreichung nach der Planungskonzeption zukommen (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; vgl. auch Winter, NuR 2010, 601 ).

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Eine Bündelung mit anderen - lokalen oder regionalen - Zielen ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 m.w.N. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 7 S. 25 f.).

    Die in § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG getroffene Fehlerfolgenregelung findet nicht nur auf den Abwägungsmangel, sondern - entsprechend - auch auf Verstöße gegen Vorschriften strikten Rechts Anwendung, die wie die hier festgestellten Verstöße gegen die FFH-Richtlinie der Abwägung Schranken setzen (vgl. Urteile vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 68 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 ).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 19.11

    Verkehrsprognose; Modellprognose; Bundesverkehrswegeplanung; Fernverkehrsmatrix;

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96

    Naturschutzverband, anerkannter; Beteiligungsrecht; Planfeststellung;

  • BVerwG, 16.07.2007 - 4 B 71.06

    Erfordernis und Voraussetzungen einer fachplanungsrechtlichen Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Unwesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 126).

    Sonstige Gründe im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Art) können allerdings dann berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde - wie hier die Beklagten - zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union eingeholt hat (BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 68 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 73 m.w.N.).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 92 ff.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 107 m.w.N.).

    Davon kann nur ausgegangen werden, wenn es um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und diese besonderen Risiken sich durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen nicht beherrschen lassen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 58 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

    Eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

    Der Begriff der Ruhe- oder Fortpflanzungsstätte in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris).

    Sie betrifft sowohl die ökologische Bestandsaufnahme als auch deren Bewertung, namentlich die Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und die Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Die Wirksamkeit einer Maßnahme hängt nach der "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Entwurf Oktober 2011 (Arbeitshilfe Fledermäuse), der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse eine besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zukommt, in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Die Anbindung einer Querungshilfe an Leitstrukturen stellt einen wichtigen Aspekt bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahme dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris).

    Den Klägern ist aber zuzugestehen, dass in Bezug auf die planfestgestellten Querungshilfen in Verbindung mit den Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Die Beklagte hat den bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten an der Wirksamkeit der zugunsten der Fledermäuse festgesetzten Schutzmaßnahme jedoch ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie ein Monitoring und Risikomanagement angeordnet hat (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris).

    Wäre es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses möglich gewesen, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Dabei enthält das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris).

    Wäre es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses möglich gewesen, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung derselben Lebensstätte (zum Beispiel eines konkreten Nests) zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Umgekehrt bestehen jedoch keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73 m.w.N.; vgl. auch U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262/265; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 91).

    Deshalb lässt sich der Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 94; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 201; vgl. auch B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 555).

    Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 94; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 202; vgl. auch U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28; B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 556).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 93; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199f.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 554).

    Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich hierbei nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel von der Größe des Untersuchungsraums, von der Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59f.; vgl. auch B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 67; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 109).

    Soll das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr zu fordern, dass sich bei Verwirklichung des Vorhabens das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 114 m.w.N.; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 42 m.w.N.).

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